Finanzierung

Verkauf des Unternehmens gegen wiederkehrende Leistungen

Bei einem Unternehmensverkauf, bei dem der Kaufpreis nicht auf einmal bezahlt wird, kann man zwischen Ratenzahlungen und Rentenleistungen wählen. Der Unterschied zwischen Raten und Renten liegt einerseits in der Berechnung und andererseits in der steuerrechtlichen Behandlung.

Dauernde Last

Der Kaufpreis kann auch in Form einer dauernden Last gezahlt werden.
Darunter ist eine wiederkehrende Zahlung über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren zu verstehen. Die Zahlungen erfolgen regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe, sondern in der Regel orientiert an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und des Nachfolgers; sie sind von diesem gestaltbar. Während sich die Zahlung der dauernden Last beim Nachfolger als Sonderausgabe steuermindernd auswirkt, muss der Betriebsübergeber die Leistungen im vollen Umfang versteuern.

Ratenzahlung

Der Kaufpreis wird nicht auf einmal fällig. Er wird in vertraglich vereinbarten Raten bezahlt. Der Kaufvertrag sollte unbedingt sowohl die Termine, zu denen die Raten zu bezahlen sind, als auch die Höhe der Raten enthalten. Weiter ist es wichtig, dass festgelegt wird, ob die Raten inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen sind und ob die Raten, wenn sich die Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum erstreckt, wertgesichert erfolgen sollen. Wichtig ist auch eine Regelung, was passieren soll, wenn die vereinbarten Raten nicht bezahlt werden.

Ziel der Ratenvereinbarung darf nicht sein, dass dem Ratenempfänger eine Versorgung verschafft werden soll, sondern dass dem Erwerber die Finanzierung des Kaufes erleichtert werden soll.

Steuerrechtlich liegt eine Ratenzahlung vor, wenn der Zeitraum 10 Jahre nicht übersteigt. Übersteigt der Zahlungszeitraum 10 Jahre, so wird steuerrechtlich von einer Rentenzahlung ausgegangen. Die Ratenzahlung wird wie der Verkauf des Unternehmens gegen Zahlung des gesamten Kaufpreises behandelt.

Kaufpreisrenten

Bei den Kaufpreisrenten unterscheidet man zwischen der Leibrente und der Zeitrente. Kennzeichnend für beide Renten ist das Vorliegen eines gewissen Unsicherheitsfaktors hinsichtlich der Dauer oder der Höhe der Rentenzahlung. Bei den Kaufpreisrenten stehen sich Leistung und Gegenleistung annähernd gleichwertig gegenüber.

Leibrente

Bei der Leibrente ist die Rentenleistung von der Lebensdauer des Rentenempfängers abhängig. Der für eine Rente kennzeichnende Unsicherheitsfaktor liegt in der Dauer der Rentenzahlung. Der Betrag der Rentenleistung richtet sich nach der theoretischen Lebenserwartung des Rentenempfängers.
In der Regel erhält der Käufer das Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt, mit der Verpflichtung, die Rente an eine bestimmte Person zu bezahlen. In der Regel ist der Rentenberechtigte der Verkäufer des Unternehmens. In der Regel erlischt auch die Zahlungsverpflichtung mit dem Tod des Berechtigten. Eine Ausnahme besteht bei jenen Rentenverträgen, wo eine weitere Person als Zweitberechtigter eingesetzt wurde.

Da es sich um einen Unternehmensverkauf handelt, entspricht der Wert der Rente dem wirtschaftlichen Wert des Unternehmens.

Zeitrente

Die Zeitrente läuft für einen bestimmten Zeitraum. Bei der Zeitrente ist der Unsicherheitsfaktor nicht so klar erkennbar. Hier kann die Grenze zwischen Rentenzahlung und Ratenzahlung verschwimmen. Wie bereits bei er Ratenzahlung erwähnt, sollte die Zeitrente eine Laufzeit von über 10 Jahren haben, um steuerrechtlich als Rentenleistung anerkannt zu werden. Auch bei der Zeitrente muss die Rentenleistung dem wirtschaftlichen Wert des Unternehmens entsprechen.

Steuerrechtliche Behandlung der Kaufpreisrenten

Wird eine wiederkehrende Leistung von der Finanzverwaltung nicht als Rente anerkannt, so gilt sie als Ratenzahlung. Dann wird sie steuerrechtlich wie ein Barkauf behandelt, d. h. die Einkommensteuer wird sofort fällig.

Bei einer Rente werden die Rentenleistungen beim Verkäufer (=Rentenempfänger) als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Die Rentenzahlungen den buchmäßigen Wert des Unternehmens (also das Kapitalkonto) erreicht hat.

Die Steuerbegünstigungen stehen für den Veräußerungsgewinn nicht zu, weil dieser nicht auf einmal anfällt, sondern sich das Zufließen über einen längeren Zeitraum erstreckt.